Allgemeines

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für die CTA Energy Systems AG (hiernach "Lieferant").
 

1. Geltungsbereich

1.1 Diese AGB sind gültig für alle Vertragsverhältnisse des Lieferanten mit dem Kunden. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eigener allgemeiner Geschäftsbedingungen. Der Lieferant behält sich das Recht vor, diese AGB jeweils auf den 1. Januar zu ergänzen, zu revidieren oder abzuändern, mit Wirkung jeweils für alle folgenden Aufträge. Die geänderten AGB werden jeweils mindestens 1 Monat vor dem Inkrafttreten auf der Webseite des Lieferanten veröffentlicht. Ist der Kunde mit den Änderungen nicht einverstanden, hat er das dem Lieferanten anzuzeigen.
 

1.2 Abweichende ausdrückliche Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich getroffen werden. Sie gehen den AGB vor.
 

1.3 Die Offerten des Lieferanten erfolgen grundsätzlich freibleibend. Ein Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Kunden kommt erst durch beiderseitige Unterzeichnung der Vertragsurkunde oder mangels einer solchen mit Abgabe der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, dass er die Bestellung des Kunden annehme (Auftragsbestätigung), zustande.
 

2. Umfang der Lieferung und Leistungen

2.1 Der Lieferumfang und die Leistungen des Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung und/oder im Wartungsvertrag definiert. Nicht eingeschlossene Leistungen müssen zusätzlich schriftlich vereinbart werden.
 

2.2 Der Lieferant ist berechtigt, Subunternehmen zu beauftragen. 
 

3. Rechte an Plänen, technischen Unterlagen, Muster und Prototypen

3.1 Sämtliche Rechte an den vom Lieferanten oder in seinem Auftrag erarbeiteten Plänen, technischen Unterlagen, Mustern, Prototypen, Erfindungen, Verfahrensvorgänge etc. stehen dem Lieferanten zu.
 

4. Preise

4.1 Die Preise des Lieferanten verstehen sich in Schweizer Franken, inklusive Standardverpackung, jedoch exklusiv die gesetzliche Mehrwertsteuer und die Transportkosten.
 

4.2 Preise für Dienstleistungen verstehen sich für die Ausführung während folgender Arbeitszeiten: werktags von 06:00 bis 19:00 Uhr. Ausserhalb dieser Zeiten ist ein Zuschlag gemäss den jeweils geltenden Tarifen des Lieferanten, mindestens aber von 50% geschuldet.
 

4.3 Der Lieferant behält sich das Recht vor, die Preise für seine Dienstleistungen jeweils per 1. Januar den veränderten Verhältnissen anzupassen. Die aktuellen Preise werden dem Kunden auf Nachfrage bekanntgegeben.
 

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Rechnungen des Lieferanten sind netto ohne jeglichen Abzug innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen.
 

5.2 Mit Ablauf der Zahlungsfrist treten automatisch, d.h. ohne weitere Mahnung, Verzugsfolgen ein. Ab diesem Zeitpunkt wird dem Kunden ein Verzugszins von 10% p.a. belastet und der Lieferant ist berechtigt, seine Lieferungen und Leistungen in einzelnen oder allen mit dem Kunden geschlossenen Verträgen ohne weiteres einzustellen. Nach unbenutztem Ablauf einer Nachfrist von 30 Tagen bleiben dem Lieferanten zudem der Rücktritt von einzelnen oder allen mit dem Kunden geschlossenen Verträgen und die Geltendmachung von Schadenersatz vorbehalten.

5.3 Die Verrechnung von Forderungen des Kunden mit Forderungen des Lieferanten ist ausgeschlossen.


5.4 Mängelrügen des Kunden entbinden diesen nicht von seiner Zahlungspflicht.


5.5 Rechnungssteller ist der Lieferant. Der Kunde ist dem Lieferanten gegenüber zur Zahlung verpflichtet und kann sich durch Zahlung an diesen von der entsprechenden Verbindlichkeit gültig befreien.
 

6. Eigentumsvorbehalt und Verwertungsrecht

6.1      Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Der Kunde ermächtigt den Lieferanten mit Abschluss des Vertragsverhältnisses, die Eintragung des Eigentumsvorbehalts im amtlichen Register vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.
 

7. Lieferfrist

7.1 Ist das Auslieferdatum nicht vertraglich festgelegt, beginnt die Lieferfrist sobald der Vertrag abgeschlossen ist und allenfalls vorgängig zu erbringende Zahlungen oder vereinbarte Sicherheiten geleistet sind.
 

7.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:

         

  •  a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Kunde nachträglich abändert;

  •  b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Kunden oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Krieg, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse und andere Fälle höherer Gewalt;

  • c) wenn der Kunde oder Dritte mit von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhält;


7.3 Die Nichteinhaltung der Lieferfristen berechtigt den Kunden nicht zu Schadenersatzansprüchen, jedoch zum Rücktritt vom Vertrag nach unbenutztem Ablauf einer Nachfrist von mindestens 60 Tagen.
 

8. Übergang von Nutzen und Gefahr

8.1 Nutzen und Gefahr gehen im gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt auf den Kunden über
 

9. Pflichten des Kunden bei der Vertragsabwicklung

9.1 Der Kunde verpflichtet sich, bei der Vertragsabwicklung mitzuwirken.
 

9.2 Der Kunde verpflichtet sich, Schaden und Mehrkosten der Firma und von dem Lieferanten beauftragten Dritter zu tragen, die durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht entstanden sind. Dies gilt insbesondere im Falle von durch den Kunden verschuldeten Wartezeiten oder im Falle des Auftretens schwerwiegender Probleme/Mängel während der Realisierung, welche auf ein mangelhaftes/fehlendes Risiko-Management seitens des Kunden bzw. auf fehlende rechtzeitige Information des Lieferanten zurückzuführen sind. Dem Lieferanten vom Kunden zu ersetzen sind auch vergebliche Aufwendungen wie z.B. Fahrten zu Kunden oder Terminvorbereitungen, wenn der Kunde die ungenügende Information über Terminabsagen, -verschiebungen oder ähnliches an den Lieferanten zu vertreten hat. Weiterführende Pflichten werden in den Verträgen festgelegt.

9.3 Der Kunde hat die Lieferungen und Leistungen innert 10 Tagen nach Erhalt von Waren und Fertigstellung von Leistungen zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten die Materiallieferungen und Leistungen als genehmigt.
 

10. Gewährleistung, Haftung für Mängel

10.1 Die Gewährleistung des Lieferanten dauert 24 Monate ab der Lieferung von Waren bzw. ab der Fertigstellung von Leistungen. Ist eine Abnahme vereinbart, läuft die Gewährleistungsfrist ab dem Bestehen der Abnahme. Verweigert der Kunde die Durchführung der Abnahme, läuft die Frist ab dem Zeitpunkt der Abnahmebereitschaft des Lieferanten. Der Kunde kann Gewährleistungsansprüche nur dann geltend machen, wenn er seine vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen vorzeitig, wenn der Kunde oder Dritte an den Lieferungen und Leistungen Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Kunde, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
 

10.2. Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Kunden alle Teile der Lieferungen und Leistungen, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach Wahl des Lieferanten entweder auszubessern, zu reparieren oder zu ersetzen oder den auf diese Teile entfallenden Anteil am Kaufpreis/Werklohn zurückzuerstatten. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.
 

10.3. Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, sondern z.B. infolge natürlicher Abnutzung, unsachgemässer Lagerung oder Behandlung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, Schäden aufgrund verborgener Mängel, die bei ordnungsgemässer Wartung oder Störungsbehebung nicht entdeckt werden konnten, direkte oder indirekte Mangelfolgeschäden, nicht vom Lieferanten ausgeführter Montagearbeiten, infolge Lieferverzögerungen, die bei Unterlieferanten entstehen sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
 

11. Ausschluss weiterer Gewährleistung und Haftung des Lieferanten

11.1 Alle Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Nicht ausdrücklich oder schriftlich genannte Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten z.B. auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag sind ausgeschlossen.

11.2 Die Haftung des Lieferanten ist beschränkt auf den Wert seiner Lieferungen und Leistungen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind wie namentlich von Verspätungsschäden oder von Schäden wegen Produktionsausfall, Nutzungsverlust, Verlust von Aufträgen, entgangenem Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden und Folgeschäden.


11.3 Dieser Gewährleistungs- und Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten. Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht
 

12. Kündigungsmodalitäten und Terminstornierungen

12.1 Ein Vertragsverhältnis kann drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit schriftlich gekündigt werden; ansonsten verlängert sich die Laufzeit automatisch um die gleiche Vertragsdauer.
 

12.2 Vereinbarte Termine für die Leistungserbringung (unabhängig ob bei Einzel- oder Daueraufträgen) können bis spätestens sieben Tage vor dem Termin ohne Kosten abgesagt werden. Bei einer späteren Absage (Absage unter sieben Tage vor dem Termin) hat der Lieferant das Recht, die abgesagten Leistungen auch ohne deren Erbringung vollständig in Rechnung zu stellen. 
 

13. Lizenzen und Immaterialgüterrechte

13.1 Soweit bezüglich der Lieferungen und Leistungen des Lieferanten urheberrechtliche oder gewerbliche Schutzrechte bestehen, verpflichtet sich der Kunde, mitgelieferte Lizenzbestimmungen einzuhalten.
 

13.2 Der Kunde anerkennt die Immaterialgüterrechte des Lieferanten. Er wird nichts unternehmen, was diese Rechte beeinträchtigen könnten.
 

13.3 Der Kunde wahrt die Sachen- und Immaterialgüterrechte der ihm im Zuge der Erbringung der vertraglichen Leistung durch den Lieferanten oder eines Subunternehmens (Unterbeauftragte und Erfüllungsgehilfen) überlassenen Sachen, insbesondere Software und Daten.
 

14. Teilnichtigkeit, Gerichtsstand und anwendbares Recht

14.1 Ergänzungen oder Abänderungen der Verträge zwischen dem Lieferanten und dem Kunden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
 

14.2 Sollte eine Bestimmung in den Verträgen zwischen dem Lieferanten und dem Kunden unwirksam sein oder werden, so gilt an deren Stelle eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
 

14.3 Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien ist nach Wahl des Lieferanten der Sitz des Lieferanten, der Sitz des Kunden oder jeder andere gesetzliche Gerichtsstand.
 

14.4 Die Verträge zwischen Lieferanten und Kunde unterstehen ausschliesslich Schweizer Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (SR 0.221.211.1).

CTA Energy Systems AG, Hunzigenstrasse 2, 3110 Münsingen
Gültig ab 1. Oktober 2024

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