Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CTA Energy Systems AG (hiernach "Lieferant") sind gültig für alle Verträge

des Lieferanten mit dem Kunden. Abweichende Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich getroffen werden. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eigener allgemeiner Geschäftsbedingungen.

Die Offerten des Lieferanten erfolgen grundsätzlich freibleibend. Ein Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Kunden kommt erst durch beiderseitige Unterzeichnung der Vertragsurkunde oder mangels einer solchen mit Abgabe der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, dass er die Bestellung des Kunden annehme (Auftragsbestätigung), zustande.
 

Umfang der Lieferungen und Leistungen

Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung abschliessend definiert. Nicht eingeschlossene Leistungen müssen zusätzlich schriftlich vereinbart werden.
 

Pläne, technische Unterlagen, Muster und Prototypen

Der Lieferant behält sich alle Rechte an von ihm oder in seinem Auftrag erarbeiteten Plänen, technischen Unterlagen, Mustern, Prototypen etc. vor.
 

Preise

Die Preise des Lieferanten verstehen sich in Schweizer Franken, inklusive Standardverpackung, jedoch exklusive die gesetzliche Mehrwertsteuer und die Transportkosten. Preise für Dienstleistungen verstehen sich für die Ausführung während folgender Arbeitszeiten: werktags von 06.00 bis 19:00 Uhr. Ausserhalb dieser Zeiten ist ein Zuschlag gemäss den jeweils geltenden Tarifen des Lieferanten, mindestens aber von 50% geschuldet.
 

Zahlungsbedingungen

Rechnungen des Lieferanten sind netto ohne jeglichen Abzug innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen.

Mit Ablauf der Zahlungsfrist treten automatisch, d.h. ohne weitere Mahnung, Verzugsfolgen ein. Ab diesem Zeitpunkt wird dem Kunden ein Verzugszins von 10% p.a. belastet und der Lieferant ist berechtigt, seine Lieferungen und Leistungen in einzelnen oder allen mit dem Kunden geschlossenen Verträgen ohne weiteres einzustellen. Nach unbenutztem Ablauf einer Nachfrist von 30 Tagen bleiben zudem der Rücktritt von einzelnen oder allen mit dem Kunden geschlossenen Verträgen und die Geltendmachung von Schadenersatz vorbehalten.


Die Verrechnung von Forderungen des Kunden mit Forderungen des Lieferanten ist ausgeschlossen. M.ngelrügen des Kunden entbinden diesen nicht von seiner Zahlungspflicht.
 

Eigentumsvorbehalt und Verwertungsrecht

Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Der Kunde ermächtigt den Lieferanten mit Abschluss des Vertrages, die Eintragung des Eigentumsvorbehalts im amtlichen Register vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.
 

Lieferfrist

Ist das Auslieferdatum nicht vertraglich festgelegt, beginnt die Lieferfrist sobald der Vertrag abgeschlossen ist und allenfalls vorgängig zu erbringende Zahlungen oder vereinbarte Sicherheiten geleistet sind.


Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
 

a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für dieErfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen

oder wenn sie der Kunde nachträglich abändert;

b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden

kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Kunden oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Krieg, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse und andere Fälle höherer Gewalt;

c) wenn der Kunde oder Dritte mit von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
 

Die Nichteinhaltung der Lieferfristen berechtigt den Kunden nicht zu Schadenersatz, jedoch zum Rücktritt vom Vertrag nach unbenutztem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens 60 Tagen.
 

Übergang von Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr gehen im gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt spätestens aber mit Abgang der Lieferungen ab Werk bzw. bei Installation durch den Lieferanten bei Abschluss der Installation auf den Kunden über.
 

Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

Der Kunde hat die Lieferungen und Leistungen innert 10 Tagen nach Erhalt von Waren und Fertigstellung von Leistungen zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
 

Gewährleistung, Haftung für Mängel

Die Gewährleistung des Lieferanten dauert 24 Monate ab der Lieferung von Waren bzw. ab der Fertigstellung von Leistungen. Ist eine Abnahme vereinbart, läuft die Gewährleistungsfrist ab dem Bestehen der Abnahme. Verweigert der Kunde die Durchführung der Abnahme, läuft die Frist ab dem Zeitpunkt der Abnahmebereitschaft. Der Kunde kann Gew.hrleistungsansprüche nur dann geltend machen, wenn er seine vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Die Gew.hrleistungsansprüche des Kunden erlöschen vorzeitig, wenn der Kunde oder Dritte an den Lieferungen und Leistungen Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Kunde, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadenminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
 

Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Kunden alle Teile der Lieferungen und Leistungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach Wahl des Lieferanten entweder auszubessern oder zu ersetzen oder den auf diese Teile entfallenden Anteil am Kaufpreis/Werklohn zurückzuerstatten. Die Kosten von Demontage, Transport und Neumontage gehen mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung zu Lasten des Kunden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.


Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, sondern z.B. infolge natürlicher Abnutzung, unsachgemässer Lagerung oder Behandlung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.

Ausschluss weiterer Gewährleistung und Haftung des Lieferanten

Alle Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Nicht ausdrücklich genannten Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten z.B. auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag sind ausgeschlossen.
 

Die Haftung des Lieferanten ist beschränkt auf den Wert seiner Lieferungen und Leistungen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind wie namentlich von Verspätungsschäden oder von Schäden wegen Produktionsausfall, Nutzungsverlust, Verlust von Aufträgen, entgangenem Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.
 

Dieser Gewährleistungs- und Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.
 

Lizenzen

Soweit bezüglich der Lieferungen und Leistungen des Lieferanten urheberrechtliche oder gewerbliche Schutzrechte bestehen, verpflichtet sich der Kunde, mitgelieferte Lizenzbestimmungen einzuhalten.
 

Gerichtsstand und anwendbares Recht

Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien ist nach Wahl des Lieferanten der Sitz des Lieferanten, der Sitz des Kunden oder jeder andere gesetzliche Gerichtsstand. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht, soweit ihr zwingendes Recht entgegensteht.


Die Verträge zwischen Lieferant und Kunde unterstehen ausschliesslich Schweizer Recht .

CTA Energy Systems AG, Hunzigenstrasse 2, 3110 Münsingen
AGB 03 / 25.08.2021

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